ANGEBOT: MODUL 1-4 Herbst 2024
25.09. - 20.02.2025 (Anmeldeschluss 13.09.2024)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AMC

AuscultA Management Consulting

Gültigkeit:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen AuscultA Management Beratung – im Folgenden AM-C genannt – und ihren Kunden und sonstigen Vertragspartnern; allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden und sonstigen Vertragspartners gelten – selbst wenn diese übersandt wurden – nur dann, wenn deren Geltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, bzw. von Gerichten oder Verwaltungsbehörden für nicht wirksam erklärt werden, so bleiben die anderen – hiervon unberührten – AGB jedenfalls aufrecht. An die Stelle der allenfalls unwirksam gewordenen Bestimmungen der AGB treten solche, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Systematik der AGB am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für notwendig werdende Auslegungen und Ergänzungen.

Leistungen und Lieferfristen:

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem schriftlichen Auftrag und dem Leistungsverzeichnis. Liegt kein schriftlicher Auftrag vor, gilt das Angebot von AM-C als Grundlage für den Auftrag.

Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Rahmen der Leistungserbringung von AM-C erbrachtes Know-how ist durch internationales Copyright geschützt. Der Auftraggeber erhält das Recht, das im Rahmen des Auftrages erbrachte Know-how (z.B. in Form von Checklisten, Formularen, Expertisen und dergleichen) zum ausschließlich innerbetrieblichen Gebrauch und im Rahmen des Auftrags zu verwenden.

Zugesagte Lieferfristen sind lediglich Richtwerte und der Kunde kann bei Überschreitung der Fristen keinen Schadenersatz, welcher Art auch immer, gegen AM-C geltend machen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist tritt Verzug erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein. Für schuldhaften Lieferverzug sind Ersatzansprüche – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen; allfällige nicht ausgeschlossene Ersatzansprüche sind aber jedenfalls auf den Rechnungswert der nicht fristgerecht erbrachten und durch AM-C bereits abgerechneten Leistung beschränkt.

Haftung:

AM-C haftet nicht für Verzögerungen und andere Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber verursacht werden, bzw. in seinem Einflussbereich liegen. AM-C haftet nicht für vom Auftraggeber oder Dritten erhaltene Angaben, Daten und anderen Unterlagen.

Der Auftraggeber stellt AM-C die für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

AM-C ist berechtigt, die in ihrem Besitz befindlichen Akten/Unterlagen etc. des Auftraggebers nach Ablauf eines (1) Jahres nach Mandatsschluss zu vernichten, sofern diese nicht vom Auftraggeber zurückverlangt wurden.

AM-C ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. AM-C haftet nur für die von ihr allein beigezogenen Dritten und dann nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion Dritter. Für Dritte die gemeinsam oder unabhängig von AM-C ausgewählt und beigezogen werden, übernimmt AM-C keinerlei Haftung. Gegenüber Dritten handelt AM-C stellvertretend im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

Schadenersatzforderungen können gegen AM-C nur dann geltend gemacht werden, wenn Mängel durch AM-C oder Mitarbeiter von AM-C vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzforderungen sind aber in jedem Fall auf den Betrag der erbrachten und durch AM-C bereits abgerechneten Leistung beschränkt. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls ein (1) Jahr nach der Leistung.

Geheimhaltung:

AM-C verpflichtet sich zur unbefristeten Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit diesem Auftrag bekannt gewordenen und nicht öffentlich verfügbaren Informationen über den Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen Informationen und Unterlagen von AM-C ausschließlich für den im Auftrag formulierten Zweck zu verwenden.

Für die Sicherheit und Geheimhaltung von Daten, Know-how, Dokumentation etc. innerhalb dieses Projekts beim Auftraggeber ist dieser verantwortlich und haftbar. Er hat für das entsprechende Controlling besorgt zu sein und alle internen Personen und beigezogene Dritte entsprechend zu instruieren und zur unbefristeten Geheimhaltung zu verpflichten.

Die weitere Verwendung der im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Unterlagen und Informationen sowie die Weitergabe an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne schriftliche Genehmigung von AM-C ausgeschlossen.

Honorar:

Grundlage für die Verrechnung sämtliche Leistungen ist das Angebot von AM-C und die Regelungen für Nebenkosten und Spesen.

Sämtliche Rechnungen von AM-C werden ausschließlich in Euro ausgestellt.

Die Leistungen von AM-C werden sofort nach Erbringung oder in monatlichen Teilrechnungen fakturiert. Darüber hinaus ist AM-C berechtigt Akontozahlungen zu verlangen.

Rechnungsbeträge sind bei Erhalt der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. vereinbart, wobei diese Vereinbarung der Geltendmachung eines höheren Zinsschadens nicht entgegensteht. Der Vertragspartner hat darüber hinaus sämtliche Aufwendungen und Ausgaben von AM-C, die dieser durch den Verzug entstehen, unverzüglich zu ersetzen. Einlangende Zahlungen werden unabhängig von der Widmung des Vertragspartners zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache angerechnet, wobei dabei in zeitlicher Hinsicht jeweils die älteste Forderung zunächst abgedeckt wird.

Stornierung/Auftragsauflösung:

Bei Stornierung oder Annullierung eines Auftrages für ein Beratungs-, Sanierungs- oder Interimsmanagement-Mandats bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn, werden 20% des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verrechnet, zu einem späteren Zeitpunkt ist das gesamte Auftragsvolumen fällig.

Zusätzlich ersetzt der Auftraggeber AM-C alle bereits getätigten Auslagen und erbrachten Aufwendungen sowie allfällig verursachten Schaden.

Nebenabreden:

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von AM-C schriftlich sowie mit Originalunterschrift bestätigt worden sind.

Übriges:

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, bezüglich der Abwerbung der im Auftrag integrierten AM-C Mitarbeiter nicht aktiv zu werden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Für alle zwischen AM-C und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge wird die Anwendbarkeit des Österreichischen Rechts mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Österreichischen internationalen Privatrechtes und des UNCITRAL vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus den zwischen AM-C und ihren Vertragspartnern abgeschlossen Lieferverträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht für Innsbruck zur Entscheidung berufen. AM-C steht es jedoch frei ihre Vertragspartner vor anderen in- oder ausländischen Gerichtsständen zu klagen.